Veranstaltung: | 39. Landesparteitag Grüner LV Sachsen-Anhalt |
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Tagesordnungspunkt: | 4. Anträge zur Änderung der Satzung des Landesverbandes |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 27.06.2017) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 28.07.2017, 09:11 |
S-1: Antrag zur Änderung der Finanzordnung in Paragraph 3
Antragstext
Der Landesparteitag möge die folgende Änderung der Finanzordnung in Paragraph 3
Absatz 3 und die Streichung von Absatz 7 beschließen:
3.3. Die Höhe der MandatsträgerInnenbeiträge für Abgeordnete des Landtags von
Sachsen-Anhalt beträgt einheitlich 13,5 Prozent der jeweiligen Grundvergütung
(Entschädigung) aus einem Abgeordnetengehalt. Abgeordnete mit Funktionszulage
(z.B. Fraktionsvorsitz, parlamentarische Geschäftsführung, Ausschussvorsitz,
Parlamentspräsidium) entrichten zusätzlich zur Abgabe aus der Grundvergütung
(Entschädigung) 13,5 Prozent der jeweiligen Funktionszulage.
Für weitere steuerpflichtige Zulagen, die aus dem Mandat herrühren (wie z.B.
Vergütungen für die Mitgliedschaft im Rundfunkrat, in Beiräten oder
Aufsichtsräten), wird ebenfalls ein Sonderbeitrag in Höhe von 13,5 % entrichtet.
Die Höhe der MandatsträgerInnenbeiträge für InhaberInnen von Regierungsämtern
(z.B. MinisterInnen, StaatssekretärInnen) beträgt ebenfalls 13,5 Prozent des
jeweils aktuellen Grundgehaltes. Für eventuelle Zulagen sind ebenfalls Abgaben
in Höhe von 13,5 Prozent zu entrichten.
Allen MandatsträgerInnenbeitragszahlenden, die unterhaltspflichtige Kinder
haben, steht auf Antrag beim Landesvorstand für jedes Kind ein Betrag von
monatlich 0,5 Prozent der Grundvergütung (Entschädigung) zu, der von der
MandatsträgerInnenbeitragszahlung abziehbar ist. Gleiches gilt für auf
Funktions- und weitere Zulagen zu zahlende Beiträge.
Begründung
Der Landesvorstand empfiehlt nach den Beratungen im letzten Jahr diesen Kompromissvorschlag zur Zahlung der MandatsträgerInnenbeiträge, wonach die Höhe von 13,5 Prozent einheitlich für alle zahlungspflichtigen Abgeordneten und Regierungsmitglieder gelten soll. Abziehbar sollen weiterhin 0,5 Prozent der entsprechenden Vergütung pro unterhaltspflichtigem Kind sein. Der Aktionsfonds der Fraktion soll keine Berücksichtigung mehr finden.
Diese Regelung wurde bereits vorläufig vom Landesdelegiertenrat am 02.12.2016 nach § 8 Absatz 2 unserer Finanzordnung in Kraft gesetzt und gilt seit dem 01.01.2017. Sie hat sich aus Sicht des Landesvorstands seither außerordentlich gut bewährt, so dass um einen bestätigenden Beschluss Landesparteitags als satzungsänderndes Organ gebeten wird.
Damit kann eine längere parteiinterne Diskussion mit einem funktionierenden Kompromiss beendet werden. Daher werben wir um Eure Zustimmung.
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