Veranstaltung: | 39. Landesparteitag Grüner LV Sachsen-Anhalt |
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Tagesordnungspunkt: | 4. Anträge zur Änderung der Satzung des Landesverbandes |
Antragsteller*in: | Landesschiedsgericht (Ulrike von Thadden, KV Anhalt-Bitterfeld; Beate Thomann, SV Halle; Peter Osten, KV Harz; Katja Wolke, SV Magdeburg) (dort beschlossen am: 17.07.2017) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 28.07.2017, 09:14 |
S-2: Anträge auf Änderungen Satzung und LschiedsO Landesverband Sachsen-Anhalt
Antragstext
Der Landesparteitag möge beschließen:
Antrag A: § 3 Abs. 7 der Satzung wird gestrichen.
Begründung: Der zu streichende Satz lautet: „Der Ausschluss ist wirksam, wenn
das zuständige Schiedsgericht die Ausschlussentscheidung getroffen hat.“ Es muss
jedoch berücksichtigt werden, dass die Berufung aufschiebende Wirkung hat und
den Eintritt der Rechtskraft hindert.
Antrag B: § 9 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz der Satzung „eine Wiederwahl ist
möglich“ wird geändert in : „die Wiederwahl ist möglich“.
Begründung: Die jetzige Formulierung ist missverständlich, weil die Betonung auf
„eine“ liegen kann – das hieße, dass die Schiedsrichter längstens für 4 Jahre
gewählt werden können. Oder die Betonung liegt auf „Wiederwahl“, danach können
die Schiedsrichter mehrmalig wiedergewählt werden.
Allgemein wird von Letzterem ausgegangen, mehrmalige Wiederwahlen sind möglich
und zulässig und werden so praktiziert. Dies verdeutlicht die beantragte
Änderung.
Antrag C: Redaktionell: In Abs 2 Satz 2 ändern Abs. 2 Abs. 1.
Antrag D: Redaktionell: den Gender-Star verwenden in allen Regelungen.
Antrag E: Vor § 1 der LSchiedsO wird eingefügt: „Der Sitz des
Landesschiedsgerichts ist am Sitz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt.“
Begründung: der gesamte Absatz lautet mit der Änderung: Diese Schiedsordnung
regelt das Verfahren vor dem Landesschiedsgericht. Zusammensetzung und
Zuständigkeit des Landesschiedsgerichtes sind in der Satzung des Landesverbandes
geregelt (§ 9). Der Sitz des Landesschiedsgerichts ist am Sitz von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt.
Damit ist für alle Beteiligten deutlich, an welche Adresse Anträge, Anfragen
etc. zu richten sind. Nämlich an die Adresse der Landesgeschäftsstelle.
Antrag F: § 1 Abs. 5 der LSchiedsO wird ergänzt: „Die benannten Beisitzer*innen
müssen Mitglied von BÜNDNIS 90 /DIE GRÜNEN sein.“
Begründung: Die Parteien haben das Recht, je eine weitere Beisitzer*in zu
benennen. Die benannten Schiedsrichter*innen erhalten vertrauliche Informationen
über parteiinterne Angelegenheiten und müssen deshalb Mitglied unserer Partei
sein.
Antrag G: In § 2 Abs. 1 der SchiedsO wird „prinzipiell“ gestrichen und lautet
dann: „Anträge an das Landesschiedsgericht sind schriftlich einzureichen, zu
begründen und erforderlichenfalls mit Beweismitteln zu versehen.“
Begründung: Von dem Schriftformerfordernis gibt es keine Ausnahme.
Antrag H: In § 2 Abs. 2 der SchiedsO wird „bei dem Landesschiedsgericht“
eingefügt, der Satz heißt somit: „Anträge, Schriftsätze und Urkunden, auf die
Bezug genommen wird, müssen in 4facher Ausfertigung bei dem
Landesschiedsgerichteingereicht werden.“
Die nachfolgende Passage wird gestrichen.
Begründung: Einreichung bei Vorsitzenden oder Beisitzern wäre nur bei Kenntnis
von deren Adresse möglich und damit ungewöhnlich.
Antrag I: § 2 Abs. 3 LSchiedsO wird gestrichen, Abs. 4 alte Fassung wird Abs. 3.
Begründung: Der Sitz des LSchiedsG ist die Landesgeschäftsstelle, damit erübrigt
sich Abs. 3.
Antrag J: In § 3 LschiedsO wird ein neuer Abs. 5 eingefügt: „Das LSchiedsG
ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.“
Begründung: Klarstellung, Text wie BSchiedsO
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